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Die Betriebssicherheitsverordnung regelt in Deutschland die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber, die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten bei der Arbeit sowie die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen im Sinne des Arbeitsschutzes. Das in ihr enthaltene Schutzkonzept ist auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar.
Das Arbeitsschutzgesetz ist ein deutsches Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien zum Arbeitsschutz. Ziel des Gesetzes ist es, die Gesundheit aller Beschäftigten durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallkassen.
Überwachungsbedürftige Anlagen ist der Begriff aus den deutschen Produktsicherheitsgesetz (PrdSG), das für die Herstellung und Errichtung von Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch welche Beschäftigte gefährdet werden können.
Die DGUV V3 Vorschriften beziehen sich sowohl auf Elektroprüfungen in Unternehmen, wie auch in öffentlichen Einrichtungen. Für öffentliche Einrichtungen existiert allerdings eine eigene Vorschrift, genannt DGUV V4, die gleichlautend der DGUV V3 ist.
Der Gesetzgeber hat Vorschriften für die Prüfung elektrischer Betriebsmittel und Anlagen erlassen. Diese gründen auf dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung und den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS).
Zusätzlich sind die Vorschriften der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zu beachten. Die wichtigste Vorschrift für Elektroprüfungen ist die DGUV Vorschrift 3 und 4. Dort werden alle Prüfungen für elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen erläutert.
Vereinzelt werden diese Vorschriften unter dem Begriff „E-Check“ thematisiert. Aber Vorsicht: Diese Prüfung erfolgt ausschließlich unter Berücksichtigung der DIN VDE Bestimmungen. Die Vorgaben der DGUV V3/4 bleiben hierbei unberücksichtigt.
Alle elektrischen Betriebsmittel und Anlagen in gewerblichen und öffentlichen Einrichtungen, die mit Netzspannung betrieben werden, sind zu prüfen. Hierbei kann es sich u.a. handeln um ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (alle beweglichen Geräte, die einen Stecker haben), ortsfeste elektrische Betriebsmittel (alle elektrischen Betriebsmittel, deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können), stationäre elektrische Anlagen (sind mit ihrer Umgebung fest verbunden), nichtstationäre elektrische Anlagen (werden für den Gebrauch auf- und abgebaut), und elektrische Maschinen (mehrheitlich ortsfeste elektrische Betriebsmittel).
Die alleinige Verantwortung für den sicheren Betrieb von Elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen obliegt dem Unternehmer (Arbeitgeber, Betreiber)!
Grundlage ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), das Arbeitsschutzgesetzt (ArbSchG), eine Vielzahl von Unfallverhütungsvorschriften und elektrotechnische Regeln.
Die Haftungsrisiken haben sich für die im Unternehmen verantwortlichen Personen verschärft. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, die Sicherheit für den Betrieb elektrischer Betriebsmittel und Anlagen in Eigenverantwortung zu organisieren. Hierzu werden i.d.R. „Verantwortliche Elektrofachkräfte“ vom Unternehmer bestellt.
Für einen Schadensfall, der auf unzureichende Prüfungen zurückzuführen ist, haften die verantwortlichen im Betrieb. Es haftet der Betreiber/Unternehmer. Ist es selbst nicht elektrotechnisch fachkundig, muss er eine verantwortliche Elektrofachkraft (vEFK) schriftlich bestellen. Dadurch wird die Verantwortung delegiert. Eine vEFK (nach Abschnitt 5.3 der DIN VDE 1000-10) übernimmt die fachliche Verantwortung des Unternehmens. In dieser Funktion leitet sich mindestens fachlich einen elektrotechnischen Betrieb oder Betriebsteil. Eine vEFK ist in allen Fragen der elektrotechnischen Sicherheitsfestlegungen nicht weisungsgebunden. Die vEFK übt damit eine wichtige Funktion des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der Betriebsorganisation aus.
Für eine seriöse Preisfindung lassen sich keine pauschalen Angaben machen. Unterschiedliche Einflussfaktoren beeinflussen die Preisgestaltung. So ist nicht nur die Anzahl der Prüflinge von Bedeutung, sondern auch die räumliche Verteilung, z.B. auf einem Betriebsgelände. Ein weiterer kostenbestimmender Faktor ist die möglichst direkte Zugänglichkeit zu den Betriebsmitteln und Anlagen oder die Anlagenverfügbarkeit. Treten u.U. Wartezeiten auf, da die Anlage zur Prüfung abgeschaltet werden muss. Sind alle Faktoren einzuschätzen, kann eine Angebotserstellung „ohne Überraschungen“ erfolgen.
Die Elektroprüfung nach DGUV Vorschrift 3 muss durch eine nach den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1203) befähigte Elektrofachkraft durchgeführt werden. Umfassenden Prüferfahrungen sind nachzuweisen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die Prüfung muss mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten nach VDE 0404 durchgeführt werden. Die Messtechnik ist stehts den Vorschriften entsprechend zu kalibrieren.
Die Dokumentation ist gesetzlich vorgeschrieben. Es müssen die rechtlichen Grundlagen einbezogen werden. Der Gesetzgeber schreibt inhaltliche Mindestanforderungen vor sowie die Beschreibung des Ergebnisses der Prüfung. Dabei ist Art und Aufbau der Prüfberichte dem Prüfer bzw. der Prüforganisation überlassen. Entscheidend ist das Attest, welches nur von einem erfahrenen Prüfer (Elektrofachkraft mit entsprechender Qualifikation und nachweislicher Prüferfahrung) ausgestellt werden darf. Hierzu gehören auch Berichte über mögliche Mängel, verbunden mit einer Kategorisierung (z.B. Hinweise: Schwerwiegenden Mängel, Mängel ohne akute Gefahr, Empfehlungen für den Weiterbetrieb.
Als elektrische Betriebsmittel werden all die Arbeitsgeräte beschrieben, die mit Strom betrieben werden. Die elektrischen Betriebsmittel unterscheiden sich durch die Art des Einsatzes bzw. der Verwendung des Arbeitsgerätes. Man unterscheidet im Wesentlichen zwischen ortsveränderlichen und ortsfesten Betriebsmitteln. Ein Beispiel: Eine handgeführte Trennscheibe oder eine Handbohrmaschine sind als ortsveränderliche Betriebsmittel zu bezeichnen eine Drehbank wird als ortsfeste Betriebsmittel eingestuft.
Entsprechend des Einsatzes werden die Begriffe Stationäre und nicht stationäre Anlagen verwendet. Ein Beispiel: Das Notstromaggregat auf einer Baustelle wäre als nicht stationäre Anlage zu bezeichnen, ein Kompressor zur Drucklufterzeugung in der Fertigung wäre als stationäre Anlage einzustufen.
Setzen wir voraus, dass vom Errichter oder Hersteller eine Erstinbetriebnahme über den ordnungsgemäßen Zustand für eine Benutzung attestiert wurde.
Danach richten sich die Prüfintervalle ausschließlich nach der Festlegung anhand einer individuell durchgeführten Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung.
Richtwerte für die Prüffristen unter normalen Betriebs- und Umgebungsbedingungen sind der einschlägigen Literatur zu entnehmen.
Sollte es zu einem schweren Arbeitsunfall, eventuell sogar mit Todesfolge, kommen, so wird von den Arbeitsschutzbehörden zuerst nach der entsprechenden Gefährdungsbeurteilung gefragt.
Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, in seinem Betrieb Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen. Er muss ermitteln, welche Gefahren seine Beschäftigten im Rahmen ihrer Tätigkeit ausgesetzt sind. Die möglichen Gefahren sind zu bewerten und es sind notwendige Maßnahmen zu treffen.
Gefährdungsbeurteilungen für den Bereich der Elektrotechnik sind unerlässlich, da der Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen stets Gefahren für Gesundheit und Leben in sich birgt.
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fordert eine Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel zur Ermittlung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen. Hieraus ergeben sich dann für elektrische Betriebsmittel und Anlagen die Fristen für Wiederholungsprüfungen.
Der Ablauf und die Inhalte einer Gefährdungsbeurteilung werden in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) in der TRBS 111 konkretisiert.
Nicht zu wissen, wie man eine Gefährdungsbeurteilung erstellt, kann als „Entschuldigung“ nicht mehr gelten. Meist wird der Prozess der Gefährdungsbeurteilung in folgende Schritte eingeteilt:
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die während des Betriebes bewegt werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind. Beispiel: Computer, Tischleuchte, Handbohrmaschine, etc.
Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können. Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden. Beispiel: Standbohrmaschine, Drehbank, etc.
Elektrisch stationäre Anlagen sind mit ihrer Umgebung fest verbunden. Beispiel: Die elektrische Installation in Gebäuden wie eine Elektroverteilung mit deren Stromkreisen an denen Steckdosen oder Deckenleuchten versorgt werden.
Es ist unklug, zu viel zu bezahlen aber es ist noch schlechter zu wenig zu bezahlen und viel zu riskieren. Die Auswahl darf sich also nicht ausschließlich auf den Preis beschränken. Es gibt eine Vielzahl von Beurteilungskriterien bei der Auswahl einer Prüforganisation. Kriterien können sein: Zertifikate zum Nachweis der Qualifizierung der Prüfer, Referenzfirmen, Muster von Prüfberichten oder der Praxisvergleich durch Teilbeauftragungen indem Prüforganisationen eine „Probe-Prüfung“ durchführen.
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